Der Gemeindebrief dient der Information der Gemeindemitglieder rund ums kirchengemeindliche Leben. Neben Berichten über die kirchliche Arbeit, Ankündigungen von Gottesdiensten und Gemeindefesten werden auch Berichte und Informationen über die Gemeindemitglieder verbreitet. Da es sich dabei um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten wie Name, Geburtstag, Kontaktdaten etc. handelt, ist das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKG) zu beachten.
Neben der traditionellen gedruckten Form gehen auch die Gemeinde mit dem Trend der Zeit und veröffentlichen den Gemeindebrief auch online auf der Gemeindewebseite.
Je nachdem, wie und wo der Gemeindebrief also veröffentlicht wird, sind unterschiedliche Anforderungen des Datenschutzrechts zu beachten.
Der Datenschutzbeauftragte der EKD hat dazu eine Handreichung veröffentlicht, die Sie unter dem folgenden Link abrufen können: https://datenschutz.ekd.de/infothek-items/datenschutz-im-gemeindebrief/
Neben der Handreichung werden auch Dokumente zur Einholung von Einwilligungen und zum Widerruf angeboten.
In der Handreichung wird genau darauf eingegangen, wann welche Daten im gedruckten und Online-Gemeindebrief veröffentlicht werden dürfen. Dabei geht es hauptsächlich um die Veröffentlichung von Amtshandlungen, Jubiläen und Kontaktdaten.
Amtshandlungen wie Taufe, Konfirmation, Trauung, Bestattung dürfen zum Beispiel im gedruckten Gemeindebrief gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 8 DSG-EKG veröffentlicht werden. Die Betroffenen können der Veröffentlichung aber jederzeit widersprechen, wenn sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse gemäß § 25 Abs. 1 DSG-EKD geltend
machen können.
Für die Veröffentlichung von Amtshandlungen im Online-Gemeindebrief muss jedoch immer vorab eine Einwilligung gemäß § 6 Nr. 2, § 11 DSG-EKD eingeholt werden. Auch wenn die Amtshandlung im gedruckten Gemeindebrief bereits veröffentlicht wurde, legitimiert dies nicht auch die Veröffentlichung im Internet. Stellen Gemeinden ihre Gemeindebriefe nach der Veröffentlichung online, müssen die entsprechenden Passagen mit personenbezogenen Daten, für die Einwilligungen fehlen, geschwärzt oder entnommen werden.
Ein Musterdokument für die Einwilligung finden Sie ebenfalls auf der Webseite der EKD.
Auch für die Veröffentlichung von Fotos im Gemeindebrief bedarf es einer Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG).
Eine Ausnahme von dieser Regelung findet sich in § 23 Absatz 1 KUG und zwar, wenn die jeweilige Person auf dem Foto nur als Beiwerk neben einer Landschaft/ Örtlichkeit erscheint oder Teil einer großen Masse im Rahmen einer Versammlung oder Veranstaltung ist. Zu beachten ist, dass der Fokus nicht auf eine Einzelperson gesetzt wird, sondern der Fokus immer auf dem Ereignis liegt.
Trotz dieser Ausnahme sollte bei einer Veröffentlichung im Internet immer abgewogen werden, ob die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung dennoch nötig sein könnte. Bilder, die im Internet veröffentlicht werden, sind für alle Welt zugänglich und es gibt keine Garantie, dass ein nachträglich gelöschtes Foto auch tatsächlich gelöscht ist und nicht bereits von anderen Personen gespeichert und vervielfältigt wurde.
Bei der Veröffentlichung von Fotos mit Kindern und Jugendlichen ist stets vorab die Einwilligungen der Eltern in die Veröffentlichung einzuholen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit der Kinder überwiegt und eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Eltern rechtmäßig ist.