Kirchengemeinden möchten den Kontakt zu jungen Menschen auch nach der Konfirmation nicht verlieren. Dabei drängt sich die Frage auf: Können die gespeicherten Daten dafür einfach weiter vorgehalten und genutzt werden? Die Antwort liegt im neuen § 50b des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD), der die Mitgliederkommunikation ausdrücklich erlaubt – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
§ 50b DSG-EKD im Kern: Was Kirchengemeinden dürfen
Mit der am 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Reform des Datenschutzrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde mit § 50b DSG-EKD eine neue Rechtsgrundlage zur Mitgliederkommunikation geschaffen.
Diese Vorschrift ermöglicht kirchlichen Stellen wie Gemeinden und Kirchenkreisen, Daten aus dem Gemeindegliederverzeichnis sowie Meldedaten zu nutzen, um Mitgliedern individuell oder in Gruppen Informationen zu senden. Das umfasst auch die Nutzung von Kommunikationsdaten und somit von digitalen Kontaktmöglichkeiten wie E‑Mail-Adressen, Telefonnummern oder Mobilfunknummern. Wichtig: Eine solche Datenverarbeitung darf nur stattfinden, solange das jeweilige Mitglied nicht widersprochen hat.
Was bedeutet Mitgliederkommunikation als Zweck?
Mitgliederkommunikation ist die gezielte, kirchliche Ansprache von Mitgliedern zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Sie dient nicht der allgemeinen Werbung, sondern der Zusammenarbeit, Information und Einbindung innerhalb der Gemeinde. Dies kann sowohl gruppenbezogene als auch personenbezogene Kommunikation umfassen, beispielsweise in Form von Newslettern, Einladungen zu Gemeindeveranstaltungen oder seelsorgerische Anliegen (Nichtamtliche Begründung zum Kirchengesetz zur dritten Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes vom 13. November 2024, https://www.kirchenrecht-ekd.de/begruendung/57719.pdf, S. 24). Im Zusammenhang mit konfirmierten Mitgliedern sind insbesondere die folgenden Formen der Mitgliederkommunikation möglich:
- Einladungen zu Jugendgruppen, Jugendgottesdiensten oder Ferienaktionen
- Informationen über neue Angebote der Gemeinde (z. B. Workshops, Kurse, Begegnungsstätten)
- Namen und Datum der Konfirmation im Gemeindebrief, im Gottesdienst oder in geschützten Online-Bereichen (anlass- und gemeindebezogene Offenlegung als zulässige Mitgliederkommunikation nach § 50b Abs. 2 DSG-EKD); nicht mehr gemeindebezogen sind hingegen frei zugängliche Webseiten oder Social-Media-Kanäle
- Einzelansprache bei besonderen kirchlichen Ereignissen (Geburt, Taufe des eigenen Kindes, kirchliche Trauung, Jubiläum)
- Spendenaufrufe oder Benefizveranstaltungen mit kirchlichem Bezug (Fundraising als Teil der Mitgliederkommunikation nach § 50b Abs. 3 DSG-EKD)
Die Kommunikation kann auf bestimmte Gruppen zugeschnitten sein, etwa nach Alter, Gemeindebezirk oder Familienstand. Wichtig ist, dass sie auf Mitglieder bezogen bleibt und nicht an Dritte gerichtet ist.
Konfirmierte als Kirchenmitglieder
Mitgliederkommunikation auf Grundlage von § 50b DSG-EKD darf ausschließlich an Kirchenmitglieder gerichtet werden, die der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle angehören. Kirchenmitglieder sind gem. § 1 Abs. 1 des EKD-Kirchenmitgliedschaftsgesetzes die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben. Dazu zählen auch Kinder unter 14 Jahren, die noch nicht religionsmündig sind.
Die meisten Konfirmandinnen und Konfirmanden bleiben nach der Konfirmation evangelische Kirchenmitglieder. Genau diese Gruppe ist für § 50b DSG-EKD relevant: Sie gehören zum Gemeindegliederverzeichnis und ihre Daten können für gezielte Kommunikation genutzt werden – etwa für Einladungen zu Jugendgruppen, Gottesdiensten oder anderen kirchlichen Angeboten.
Welche Daten dürfen genutzt werden?
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Mitgliederkommunikation dürfen Kirchengemeinden nach § 50b DSG-EKD alle Meldedaten und kirchlichen Daten des Gemeindegliederverzeichnisses verwenden. Welche Daten damit gemeint sind, ist in der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen festgelegt.
Unter Meldedaten fallen insbesondere:
- Name und Anschrift,
- die Staatsangehörigkeit,
- das Geburtsdatum
- der Familienstand, oder
- die Zahl der minderjährigen Kinder.
Zu den Daten des Gemeindegliederverzeichnisses gehören zentrale kirchliche Informationen wie:
- Angaben zur Taufe,
- Informationen zur Konfirmation,
- Informationen zur kirchlichen Trauung sowie zu weiteren kirchlichen Amtshandlungen, oder
- Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer und Telefonnummer).
Wo liegen die Grenzen?
Die Spielräume von § 50b DSG-EKD sind nicht unbegrenzt. Folgende Punkte sind entscheidend:
- Nur Mitglieder dürfen kontaktiert werden. Familienangehörige, Eltern oder Dritte ohne eigene Mitgliedschaft sind ausgenommen – auch wenn sie in demselben Haushalt leben.
- Nur originäre Kirchendaten sind erlaubt. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die im Gemeindegliederverzeichnis oder im Meldedatenabgleich vorliegen. Interessenprofile oder Verhaltensdaten sind von der Regelung nicht erfasst, hierfür bedarf es einer anderen Rechtsgrundlage wie die Einwilligung oder das berechtigte Interesse.
- Profilerstellung ist nicht zulässig. Eine umfassende Analyse der Nutzung des Newsletters oder eine Profilbildung geht über den Zweck des § 50b DSG-EKD hinaus und ist damit nicht erlaubt.
- Das Widerspruchsrecht ist zentral. Jede Mitgliederkommunikation muss dem Vorbehalt eines wirksamen Widerspruchs unterliegen. Ein Widerspruch muss einfach, schnell und wirksam umgesetzt werden. Mitglieder müssen daher über die Widerspruchsmöglichkeit informiert und in die Lage versetzt werden, der Kommunikation jederzeit zu widersprechen. Das bedeutet, dass bei jeder Kontaktaufnahme der Empfänger über die Möglichkeit des Widerspruchs informiert werden muss.
Minderjährige Konfirmanden: Wer darf widersprechen?
Da Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Regel minderjährig sind, gelten für das Widerspruchsrecht einige Besonderheiten.
Bei getauften Jugendlichen unter 14 Jahren entscheiden die Sorgeberechtigten über den Widerspruch zur Mitgliederkommunikation. Sie können die Nutzung der Daten des Konfirmanden für kirchliche Ansprache verhindern und ihre Erklärung muss von der Gemeinde entsprechend berücksichtigt werden.
Getaufte Jugendliche ab 14 Jahren haben ein eigenes Widerspruchsrecht. Sie können selbst entscheiden, ob sie weiterhin für kirchliche Zwecke kontaktiert werden möchten. In diesem Fall muss die Gemeinde den Widerspruch direkt von der betroffenen Person entgegennehmen und umsetzen.
Was ist in der Praxis zu beachten?
Um die Nutzung von Konfirmandendaten nach der Konfirmation datenschutzkonform zu gestalten, sollten Kirchengemeinden folgende Punkte prüfen:
- Datenschutzhinweise aktualisieren: Damit werden die Informationspflichten aus §§ 17, 18 DSG-EKD erfüllt. Betroffene müssen wissen, dass ihre Daten nach der Konfirmation weiterhin für Mitgliederkommunikation genutzt werden. Wir haben hierzu eine aktualisierte Datenschutzerklärung veröffentlicht (Link: https://kkrm.datenschutzbuero.hamburg/muster-datenschutzerklaerung/). In Abschnitt 5 Nr. 4 wurde ein entsprechender Abschnitt hinzugefügt.
- Widerspruch ermöglichen: Sowohl eine Information in den Datenschutzhinweisen als auch ein Abmeldelink in Newslettern, ein Verweis auf eine einfache E‑Mail-Adresse mit der Möglichkeit des Widerspruchs oder ein Abmeldeformular sollten jederzeit vorhanden sein. Jede Kontaktaufnahme muss diese Information über die Möglichkeit des Widerspruchs enthalten. Ebenso ist für den Fall eingehender Widersprüche ein klarer Prozess erforderlich, der die ordnungsgemäße Umsetzung sicherstellt.
- Zweckänderung dokumentieren: Wenn die Kommunikation bisher auf Grundlage einer Einwilligung erfolgte, sollte eine Zweckänderung nach § 7 DSG-EKD geprüft und dokumentiert werden.
- Sensible Daten schützen: Bei jungen Mitgliedern besonders sorgfältig auf Klarheit, Transparenz und einen respektvollen Umgang mit Daten achten.
Fazit: Kontakt halten ist möglich – aber datenschutzkonform
§ 50b DSG-EKD bietet eine klare Rechtsgrundlage für die Mitgliederkommunikation nach der Konfirmation. Kirchengemeinden dürfen die Daten von Konfirmierten weiter speichern und nutzen, solange ihre Mitgliedschaft fortbesteht und kein Widerspruch eingelegt wird. Gleichzeitig gilt: Transparenz, Einhaltung des Zwecks der Mitgliederkommunikation und ein funktionierendes Widerspruchsverfahren sind unverzichtbar.
Damit ist die Mitgliederkommunikation nach der Konfirmation rechtlich gut abgesichert. Die Regelung des § 50b DSG-EKD trägt den praktischen Bedürfnissen kirchlicher Arbeit Rechnung und stärkt die Handlungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften – ohne die Grenzen des kirchlichen Datenschutzes zu überschreiten.