Bislang konnte die Kirchengemeinde den Datenschutzbeauftragten des Kirchenkreises bestellen. Aus dieser „Kann-Regelung“ ist jetzt eine „Soll-Regelung“ geworden:
§ 13 Absatz 3 DSDVO, Rechtsverordnung zur Anpassung vom 28.09.2023
Die Kirchenkreise sollen für sich und für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ihres Bereichs gemeinsame örtliche Beauftragte für den Datenschutz bestellen. Sie werden vom Kirchenkreisrat bestellt und sind diesem unmittelbar unterstellt; sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Der Kirchenkreis trägt Sorge dafür, dass die durch die Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten im Kirchenkreishaushalt bereit gestellt werden.
Das bedeutet, dass Kirchengemeinden triftige Gründe vorlegen müssen, um jemand anderen als den örtlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sollten solche Gründe nicht vorliegen, wird der Datenschutzbeauftragte des Kirchenkreises kraft Gesetz automatisch zum zuständigen Datenschutzbeauftragten für die betreffende Kirchengemeinde. Folglich ist die Bestellung durch den Kirchenkreis in diesem Fall ausreichend.