Es gibt Handlungsbedarf für alle Webseitenbetreibende, die in ihrem Impressum auf Rechtsnormen verweisen. Denn es gibt eine neue gesetzliche Änderung. Das Telemediengesetz (TMG) ist außer Kraft getreten und dafür ist seit dem 14. Mai nun das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft.
Wer bisher in seinem Impressum auf die “Pflichtangaben nach § 5 TMG (Telemediengesetz)” verwiesen hat, muss diese Angabe überarbeiten. Denn die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung findet sich nun nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert.
Weitere Informationen finden sich auch im News-Blog der EKD: https://datenschutz.ekd.de/2024/05/22/das-tmg-wird-zum-ddg-und-das-ttdsg-zum-tdddg-handlungsbedarf-fuer-webseitenbetreiber/