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Aufarbeitung sexualisierter Gewalt, § 50a DSG-EKD

Um die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt zur ermöglichen, hat die evangelische Kirche Deutschland das Datenschutzgesetz geändert und eine neue Rechtsgrundlage zur Herausgabe von Daten verabschiedet: Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 7/21

Die hierbei verarbeiteten Daten sind besonders sensibel, und alle Vorgänge sind mit dem örtlich Beauftragten für Datenschutz abzustimmen. Schon die Annahme, dass es in irgendeiner Form zu einer Untersuchung kommt, kann erhebliche Konsequenzen zur Folge haben. Sollten Sie in irgendeiner Art Anfragen in diesem Zusammenhang erhalten, müssen Sie unbedingt vorab mit dem örtlich Beauftragten für Datenschutz Rücksprache halten.

 

§ 50a DSG-EKD  Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt

( 1 ) An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt besteht ein überragendes kirchliches Interesse. Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt verarbeitet werden.

( 2 ) Ihre Offenlegung ist ohne Einwilligung der Betroffenen im Sinne dieses Kirchengesetzes durch die Bereitstellung von Unterlagen, die Informationen über Vorgänge sexualisierter Gewalt enthalten oder von denen dieses aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegenüber Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder von der zuständigen kirchlichen Stelle Beauftragten zulässig,

1. wenn die Datenempfangenden ein Datenschutzkonzept vorlegen, das den Anforderungen dieses Kirchengesetzes entspricht und
2. sie auf das Datengeheimnis gemäß § 26 und darauf verpflichtet wurden, die Daten ausschließlich für die bestimmten Zwecke zu verarbeiten.

§ 50 Absatz 3 gilt entsprechend.

( 3 ) § 17 Absatz 3 findet keine Anwendung.

( 4 ) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt offengelegt wurden, ist nur mit Zustimmung der offenlegenden Stelle zulässig. 2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

1. die Veröffentlichung für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt aufgrund der Stellung als Person der Zeitgeschichte unerlässlich ist oder
2. die betroffene Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat.

Vor Erteilung der Zustimmung nach Satz 2 Nummer 1 ist die betroffene Person anzuhören. Personenbezogene Daten von Betroffenen sexualisierter Gewalt werden ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2 veröffentlicht.

( 5 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz das Nähere regeln.

 

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