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Die Schutzmaßnahmen (TOMs)

§ 27 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD: Die verantwortliche Stelle und der kirchliche Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und einen Nachweis hierüber führen zu können [..]

Die Schutzmaßnahmen sind die zweite wesentliche Säule des Datenschutzmanagements. Durch die Schutzmaßnahmen gewährleisten wir, dass die Risiken der Datenverarbeitung hinreichend reduziert werden. Wir gewährleisten den Schutz aber nicht „um jeden Preis“ – stattdessen berücksichtigen wir die Kosten, den Stand der Technik sowie die Risikohöhe der Datenverarbeitung. Je höher das jeweilige Risiko der Datenverarbeitung ist, desto besser müssen wir die Datenverarbeitung schützen (und ggf. höhere Kosten in Kauf nehmen).

Die gegenwärtigen Schutzmaßnahmen des Kirchenkreises können Sie über den folgenden (geschützten) Link herunterladen: TOMs

Änderungen der Schutzmaßnahmen

Wenn sich bei Ihnen Schutzmaßnahmen ändern, müssen wir die Wirksamkeit der Maßnahmen einschätzen und ich bitte Sie, die Änderungen in dem nachfolgenden Formular zu hinterlegen:


Die Schutzmaßnahmen in den Kirchengemeinden

Auch die Kirchengemeinden müssen ein Verzeichnis der Schutzmaßnahmen vorhalten. Da nicht jede Kirchengemeinde die IT der Kirchenkreisverwaltung einsetzt, werden wir diese Dokumente seperat verwalten und zugänglich machen.

Weitere Informationen: Kurzpapier 10 – Technische und organisatorische Maßnahmen

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