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Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Fotos und Videos

1. Unterliegen private Fotos und Videos dem Datenschutzrecht?

Fotos und Videos, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Werden diese Fotos und Videos aber veröffentlicht (z.B. im Gemeindebrief oder in den sozialen Medien) sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

2. Können journalistische Privilegien geltend gemacht werden?

§ 51 Abs. 1 DSG-EKD sieht vor, dass bei journalistischen (oder literarischen) Tätigkeiten die Regelungen des Datenschutzgesetzes nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Somit müssten weder Interessenabwägungen durchgeführt noch Einwilligungen eingeholt werden.

Damit die Öffentlichkeitsarbeit oder die Medienabteilung dieses Privileg für sich in Anspruch nehmen kann, müssten die Tätigkeiten die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Mit der Tätigkeit wird das Ziel verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
  • Die Pressetätigkeit wird durch eine organisatorisch in sich geschlossene und gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete Abteilung vorgenommen.
    Die Aufsichtsbehörde hat eine Stellungnahme veröffentlicht,– und nach deren Ansicht kann die Arbeit am Gemeindebrief nicht privilegiert werden. Die Arbeit am Gemeindebrief unterliegt somit den datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Begründet wird dies durch den Umstand, dass sich der Gemeindebrief lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis richtet und somit nicht zur Meinungsbildung beiträgt. Des Weiteren stelle die Gemeindebriefredaktion keine autonome Organisationseinheit dar (Quelle: https://datenschutz.ekd.de/2020/07/31/medienprivileg-gilt-nicht-fuer-den-gemeindebrief).

3. Wird die Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien (Facebook, Instagram) privilegiert?

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos und Videos auf einer Fanpage bei Facebook dem Datenschutz unterfällt und somit das Medienprivileg nicht anwendbar sei. Damit das Privileg angewendet werden könne, wäre eine „ausschließliche“ journalistische Tätigkeit notwendig (Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE210000311&st=null&showdoccase=1 Rn. 40). Die Abteilung Medien und Kommunikation berichtet überwiegend über die Tätigkeiten der Kirche und stellt Inhalte der Gemeinden, Einrichtungen und Werke bereit. Eine ausschließlich freie journalistische Tätigkeit ist hierbei nicht zu erkennen – es handelt sich um eine Aufbereitung vorhandener Informationen. Die Voraussetzungen des Medienprivilegs liegen somit nicht vor, auch die Veröffentlichungen im Internet bzw. in den sozialen Medien müssen den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

4. Zwecke der Verarbeitung

Zur Legitimation der Datenverarbeitung müssen vorab die Zwecke definiert werden. Mögliche Zwecke sind:

  • Die Information der Öffentlichkeit über das Wirken der Kirche.
  • Die Verbesserung der Reputation durch eine positive Berichterstattung.
  • usw.

5. Rechtsgrundlage: Einwilligung

Eine weitere Voraussetzung ist, dass für die Aufnahme, Speicherung oder Veröffentlichung von Bildnissen eine Rechtsgrundlage vorliegen muss. Bei Fotos und Videos von Einzelpersonen oder kleineren Personengruppen ist vorab die Erteilung einer Einwilligung notwendig.
Diese Einwilligung stellt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung dar. Bei der Einwilligung muss der Betroffene über die verantwortliche Stelle und die Art der Verarbeitung informiert werden.
Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen und eine mündliche oder konkludente Einwilligung, z.B. durch ein Nicken, wären ausreichend. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich aber eine schriftliche Einwilligung einzuholen.

6. Rechtsgrundlage: Eigenes berechtigtes Interesse

Werden Fotos oder Videos aus den nachfolgend aufgeführten Kategorien (§23 KUG) erstellt, ist eine Einwilligung nicht zwingend notwendig:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Bei diesen Bildnissen kann ein berechtigtes Interesse der kirchlichen Stelle angenommen werden. Damit das Interesse als berechtigt gilt, müssen die Interessen der verantwortlichen kirchlichen Stelle mit den Interessen abgebildeter Personen abgewogen werden. Hierbei dürfen die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

  • Ein Beispiel: Es werden Fotos und Videos eines Sommerfestes über die Facebook-Fanpage veröffentlicht.
  • Das Interesse der kirchlichen Stelle: die Information der Öffentlichkeit über das Wirken der Kirche
  • Das Interesse der abgebildeten Personen: der Schutz der Privatsphäre

Bei diesem Beispiel wäre festzustellen, dass es sich um Fotografien handelt, die im Rahmen von öffentlichen Versammlungen erstellt werden. Sofern die abgebildeten Personen nicht besonders schutzwürdig sind (siehe unten), wird anzunehmen sein, dass die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem immer zu berücksichtigen, ob der Betroffene von der geplanten Verwendung ausgehen kann („vernünftige Erwartungshaltung“). Beispiel: Bei den Fotos des Sommerfestes wird der Betroffene annehmen können, dass diese Fotos zur Dokumentation erstellt werden. Aber der Betroffene wird nicht davon ausgehen können, dass diese Fotos zu Werbezwecken genutzt werden.

Sollten die abgebildeten Personen besonders schutzbedürftig sein oder in besonders schutzbedürftigen Situationen abgebildet werden, ist dies bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Die Feststellung, ob Personen ein höheres Interesse im Rahmen der Interessenabwägung haben, muss situativ erfolgen. Eine konkrete Entscheidungsempfehlung (z.B. anhand eines Katalogs) kann nicht bereitgestellt werden.

Die nachfolgende Liste beschreibt beispielhaft Fälle, bei denen die Interessen der betroffenen Personen überwiegen:

  1. Bei Aufnahmen von jüngeren Kindern, die die Tragweite der Veröffentlichung nicht einschätzen können, werden die Interessen der Kinder regelmäßig überwiegen. Bei älteren Kindern, z.B. ab 14 Jahre, wird anzunehmen sein, dass diese die Tragweite der Fotografien und der Veröffentlichung besser einschätzen können.
  2. Aufnahmen von hilfsbedürftigen Personen (verunglückte, verletzte Personen, Menschen mit Behinderung).
  3. Aufnahmen, aus denen sich besonders schützenswerte Information der Betroffenen ergeben (§ 4 II lit b) DSG-EKD: religionsbezogene Daten, Daten zur Gesundheit, ethnische Herkunft und Informationen über das Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Ein Beispiel hierfür wären z.B. Bildnisse aus dem Wartezimmer eines Arztes. Bei diesen Aufnahmen kann angenommen werden, dass es sich um Patienten mit gesundheitlichen Einschränkungen handelt.
  4. Aufnahmen, aus denen hervorgeht, dass strafrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden (Verhaftungen u.Ä.).
  5. Aufnahmen, die private oder intime Lebenssituationen erfassen.

Bei den obig beispielhaft aufgeführten Situationen würde im Rahmen der Abwägung festzustellen sein, dass die Interessen der Betroffenen überwiegen, und die kirchliche Stelle dürfte die Bildnisse nicht auf Grundlage eines eigenen Interesses speichern und veröffentlichen. Stattdessen wäre eine Einwilligung einzuholen.

Bitte beachten Sie auch, dass Betroffene der Verarbeitung auch widersprechen können. In diesem Fall macht der Betroffene deutlich, dass sein Interesse überwiegt und die Bilder wären zu löschen.

7. Rechtsgrundlage: Vertrag

Wird mit dem Betroffenen ein Vertrag über die Erstellung und Veröffentlichung des Fotos vereinbart, ist die Verarbeitung und Veröffentlichung auf Grundlage dieses Vertrages legitim.

8. Archivierung von Bildnissen

Die Übergabe der Fotografien an das kirchliche Archiv erfolgt auf Grundlage von § 6 Nr. 1 DSG-EKD (eine Rechtsvorschrift erlaubt die Verarbeitung). Weder eine Interessenabwägung noch die Einwilligung ist für die Archivierung notwendig. Das Archivieren von analogen oder digitalen Werken ist dem kirchlichen Archiv vorbehalten.

9. Wann sind die Aufnahmen zu löschen?

Ist der Zweck (siehe oben) erreicht, sind die Bilder zu löschen. Ist der vorab festgelegte Zweck der Datenverarbeitung das Informieren der Öffentlichkeit über das Wirken der Kirche, ist anzunehmen, dass dieser Zweck über einen längeren Zeitraum verfolgt werden kann.

Bei Bildnissen, die auf Grundlage des berechtigten Interesses angefertigt wurden, ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse nach einer längeren Zeit noch vorhanden ist. Wenn feststellbar ist, dass das Interesse nachlässt und die Beiträge nicht mehr gelesen werden, wird anzunehmen sein, dass die Interessen der Betroffenen überwiegen und die Bilder zu löschen sind. Auch das Alter eines Beitrages kann ein Indiz dafür sein, ob die Bildnisse noch von Interesse sind. Es ist ratsam, Beiträge und Fotografien, die auf Grund eines berechtigten Interesses aufgenommen wurden und ein Alter von 3 Jahren erreicht haben, einer Prüfung zu unterziehen.

Bildnisse, die auf Grundlage von Einwilligungen erstellt wurden, können unbefristet vorgehalten werden. Da Einwilligungen widerrufen werden können, sind nach einem Widerruf der betroffenen Person die Bildnisse zu löschen.

10. Abschließender Hinweis

Die obig beschriebenen Empfehlungen fassen die gesetzlichen Anforderungen in einer stark vereinfachten und reduzierten Form zusammen. Neben den obig beschriebenen Rechtsgrundlagen kommen auch weitere in Betracht (siehe § 6 DSG-EKD). Diese wurden aufgrund der damit verbundenen Komplexität in dieser Handlungsempfehlung nicht berücksichtigt. Bei Zweifeln in Bezug auf die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen sollten Sie sich stets an Ihren örtlich Beauftragten für Datenschutz wenden.

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