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Vorsicht bei der Weitergabe von Spendenlisten

Ob Jubiläum, Geburtstag oder Trauerfall, zunehmend werden die Gäste gebeten statt Geschenken einen Geldbetrag, z. B. an eine wohltätige Einrichtung, zu spenden. Oft möchten sich die initiierenden Personen im Nachhinein bei den fleißigen Spenderinnen und Spendern bedanken und kommen mit der Bitte auf Sie zu, ihnen die Spendenliste auszuhändigen. Doch hier ist Vorsicht geboten.

Name und Spendenbetrag stellen unstreitig personenbezogene Daten dar. Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) schützt einzelne Betroffene davor, durch den Umgang mit Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf es grundsätzlich einer Rechtsgrundlage. Daher ist eine Herausgabe der personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine der Bedingungen gem. § 6 DSG-EKD einschlägig ist.

§ 6 Nr. 8 DSG-EKD, der ein berechtigtes Interesse der Personen annehmen ließe, ist in diesem Fall nicht einschlägig. Zwar haben die Personen sicherlich ein berechtigtes Interesse daran, sich bei den Spenderinnen und Spendern anlässlich der Spenden zu bedanken. Dieses Interesse gilt es jedoch mit dem Interesse der Spenderinnen und Spender abzuwägen. Leider kann hier nicht pauschal angenommen werden, dass das Interesse der Personen, die sich bedanken wollen, dem schutzwürdigen Interesse der Spenderinnen und Spender z. B. lieber anonym zu bleiben, überwiegt. Eine Weitergabe der Daten lässt sich durch diese Rechtsgrundlage nicht legitimieren.

Die einzige rechtskonforme Möglichkeit bleibt in diesem Fall die Einwilligung gem. § 6 Nr. 2 DSG-EKD. Diese muss jedoch im Vorfeld eingeholt werden. Zudem hat eine Einwilligung informiert zu erfolgen, also müssen die Spender:innen über die Konsequenzen der Einwilligung und ihre Rechte belehrt worden sein.

Liegen den Personen die Einwilligungen ihrer Gäste vor, dürfen Namen und Spendenbetrag herausgegeben werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann den Personen leider nur der Gesamtspendenbetrag mitgeteilt werden. Der Gesamtspendenbetrag stellt kein personenbezogenes Datum mehr dar, da dieser keine Informationen auf eine identifizierte oder identifizierbare natürlich Person erhält.

Den Personen bleibt die Möglichkeit, sich mit einer allgemein formulierten Danksagung unter Nennung der Gesamtsumme bei den Spender:innen zu bedanken.

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