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Hinweisgeberschutzgesetz: Besserer Schutz für Whistleblower

Spätestens seit Edward Snowden ist die Bedeutung eines Whistleblowers bekannt. Nun wurde in Deutschland ein Gesetz verabschiedet, welches für einen besseren Schutz der hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblower) sorgt und private und öffentliche Organisationen sowie Behörden zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen verpflichtet. Denn Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Behörde sind oft die Ersten, die auf Missstände aufmerksam werden. Durch ihre Hinweise können Rechtsverstöße aufgedeckt werden. Doch drohen den Hinweisgeber:innen bis dato heftige Nachteile, wie Kündigungen, Abmahnungen und dergleichen. Aufgrund der großen Verantwortung, die Hinweisgeber:innen für die Gesellschaft übernehmen, soll ihnen durch dieses Gesetz einen besonderen Schutz gewährleistet werden.

Welchen Schutz erhalten Whistleblower durch das neue Gesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Whistleblower insbesondere vor Kündigungen, Versetzungen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen sowie vor Diskriminierungen oder Mobbing. Ebenso kann Schadensersatz nach Einsatz von Repressalien verlangt werden. Dazu muss der Hinweisgerber aber Voraussetzungen des Gesetzes gem. den §§ 33 ff. HinSchG einhalten.

Die betroffene Person ist laut dem Gesetz dann geschützt, wenn

  • diese eine interne oder externe Meldung erstattet hat oder eine Offenlegung vorgenommen hat,
  • die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Neu ist auch, dass eine Vermutungswirkung besteht, wenn die Hinweisgeber:in sich aufgrund Ihrer Meldung oder Offenlegung benachteiligt fühlt. Es wird dann davon ausgegangen, dass es sich um eine Repressalie, also eine konkrete Strafe des Arbeitgebers handelt. In so einem Fall liegt es beim Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung des Hinweisgebers stattgefunden hat.

Was ist im Unternehmen oder in der Behörde zu beachten?

Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes kommt auf die Unternehmen bzw. die Behörde eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung einer internen Meldestelle zu. Dabei wird in zwei Gruppen unterschieden:

  • Für Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden muss diese interne Meldestelle unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet werden
  • Unternehmen, die mehr als 50, aber weniger als 249 Personen beschäftigen, müssen die Vorgaben bis zum 17.12.2023 umsetzen. Ebenso können diese Unternehmen gem. § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle betreiben.

Anforderungen an die interne Meldestelle

Da die Hinweisgeber:innen besonders zu schützen sind, muss die interne Meldestelle sicherstellen, dass die Meldung sowie die meldende Person absolut vertraulich behandelt wird. Daher sind die Meldekanäle technisch so zu gestalten, dass keine unberechtigte Person Zugriff Hinweis und Person erhalten kann. Die Identität Hinweisgeber:in darf nur der Meldestelle bekannt sein. Das Gleiche gilt für die Identität der betroffenen Person, jedoch kann in Ausnahmefällen wie einer Strafverfolgung diese Regelung gebrochen werden.
Für die Umsetzung der internen Meldestelle sieht das Gesetz folgendes vor:

  • Einrichtung einer telefonischen Hotline
    Die Meldung muss jederzeit möglich sein, daher muss auch eine telefonische Kommunikation jederzeit gewährleistet sein.
  • Persönliches Treffen
    Dem Hinweisgeber ist auch eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
  • Einrichtung eines IT-gestützten Hinweisgebersystems
    Die IT-Infrastruktur ist so zu gestalten, dass eine vertrauliche, verschlüsselte Kommunikation zwischen Hinweisgeber und der Meldestelle stattfinden kann und die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden gewahrt bleibt.

Gerade bei der Einrichtung einer Meldestelle im eigenen Unternehmen stellt sich das Problem, das die eigne IT auf die Identität der meldenden Person theoretisch zugreifen könnte.

Schadensersatz bei Falschmeldung

Auch für den Fall, dass eine Hinweisgeber:in eine Falschmeldung tätigt, hat das Gesetz Regelungen getroffen. Im Fall von grob fahrlässigem Handeln kann die hinweisgebende Person schadensersatzpflichtig werden.